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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ASPICON GmbH


Informationen und Widerruf nach Fernabsatzgesetz:
(1) Beanstandungen bitte an die ASPICON GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Fenger, Hartmannstraße 5a, 09111 Chemnitz. Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von ASPICON oder der Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden zustande und wird für die im Vertrag bezeichnete Mindestlaufzeit geschlossen.
(2) Privatkunden können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung durch entsprechende Mitteilung an die ASPICON GmbH, Hartmannstraße 5a, 09111 Chemnitz, widerrufen. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn ASPICON nach dem vertraglich vereinbarten Anfangszeitpunkt mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt oder der Endverbraucher die Leistung aktiv in Anspruch nimmt.

§1    Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Firma ASPICON GmbH (kurz ASPICON). ASPICON kann monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor, sofern dies der Kunde wünscht. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
(2) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
(3) Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
(4) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich rechnen, wenn weder der Kunde noch ASPICON einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen. Dies gilt auch bei mangelnder Deckung eines Kontos oder nichtvertragsgemäßer Kündigung der Einzugsermächtigung. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
(5) Der Kunde muss damit rechnen, dass ASPICON die Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann ASPICON Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

§2    Schweigepflicht / Datenschutz
(1) ASPICON verpflichtet sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung aller geschäftlichen Beziehungen für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
(2) ASPICON verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
(3) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
(4) Nicht zu den vertraulichen Informationen einer Partei zählen Informationen, die:

  1. ohne Zutun oder Unterlassen der anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden;

  2. sich bereits vor ihrer Offenlegung rechtmäßig im Besitz der anderen Partei befunden haben und weder direkt noch indirekt von der offen legenden Partei erlangt wurden;

  3. von einem Dritten rechtmäßig an die andere Partei weitergegeben werden, ohne dass dabei Einschränkungen für die Weitergabe vereinbart wären; oder

  4.  von der anderen Partei eigenständig entwickelt werden.

(5) Jede Partei verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht von ihren Mitarbeitern oder Vertretern entgegen der Bestimmungen dieses Vertrags offen gelegt oder weitergegeben werden.
(6) Die Parteien sind jederzeit berechtigt, vertraglich vereinbarte Bestimmungen oder Preise oder erteilte Aufträge in einem Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vertrages offen zu legen.

§3    Leistungserbringung / Termine
(1) Soweit eine Ursache, die ASPICON nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt kann ASPICON eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann ASPICON auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Ist für die Leistung von ASPICON die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von:

  1. Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

  2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Software­defizite), soweit sie ASPICON nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,

  3. Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller),

  4. verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

(4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§4    Haftung für Schutzrechtsverletzungen / Freistellung
(1) ASPICON haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung, ASPICON. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. Um diesen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie ASPICON:

  1. unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen – ggf. früher, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist - nachdem Sie von dem Anspruch erfahren haben, über den Anspruch schriftlich informieren

  2. die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen allein überlassen; und

  3. die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Unterstützung geben und uns entsprechende Vollmacht erteilen

(3) Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird ASPICON nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  • die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
  • die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
  • Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden von ASPICON - im Rahmen von § 5 AGB - unberührt.
    (4) ASPICON ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
    (5) Der Kunde verpflichtet sich, ASPICON im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen

    §5    Schadensersatzansprüche gegen ASPICON
    (1) ASPICON haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Die Haftung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
    (2) Bei grober Fahrlässigkeit haftet ASPICON entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe von
    EUR 10.000,00.
    (3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch auf maximal EUR 10.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr oder Monat zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.
    (4) Bei Datenverlust haftet ASPICON nur auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
    (5) Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen
    (6) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ASPICON verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
    (7) Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
    (8) Soweit die Haftung von ASPICON ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ASPICON.

    §6    Marken- und Urheberrechte
    (1) Die Marken und Produktmarken von ASPICON dürfen verwendet werden, um auf die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen von ASPICON zu verweisen. Die Nutzung der ASPICON Marken richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien, welche durch ASPICON vorgegeben werden. Im Hinblick auf das Marketing und die Verkaufsförderung verpflichten Sie sich, eindeutig anzugeben, dass ASPICON die Quelle der Programme ist. Sämtliche Vermerke, einschließlich Urheberrechtsvermerke und Markenhinweise, auf den Programmen und allen Programmkopien sind beizubehalten.
    (2) Die Marken anderer Anbieter, z.B. für mitgelieferte Oracle Software, unterliegen den Bedingungen zu Marken- und Urheberrechten der jeweiligen Inhaber.

    §7 Ethische Geschäftspraktiken
    (1) Jede Vertragspartei erkennt an und stimmt zu, dass Sie und Ihre Eigentümer, Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter Regierungsbeamten oder Beamten staatlicher internationaler Organisationen, politischen Parteien oder Bewerbern für ein politisches Amt weder direkt noch indirekt Geldzahlungen oder Wertgegenstände versprochen haben oder dies in Zukunft tun werden, um Geschäfte zu erhalten oder beizubehalten oder sich unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.
    (2) Die Beteiligten verpflichten Sie sich, sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit Verträgen genau in Ihren Geschäftsbüchern und Finanzunterlagen sowie weiteren Berichten zu dokumentieren. Die Vertragsparteien stimmen zu, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen aus diesem Abschnitt zur sofortigen Kündigung der Verträge und Lizenzen ohne jegliche Haftung gegenüber der anderen Partei berechtigt. Weiterhin stellt die verletzende Partei die jeweils andere von allen Ansprüchen, Verlusten und Verbindlichkeiten frei, die sich aus der Verletzung einer der Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt ergeben. Die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen gelten über die Kündigung oder den Ablauf eines Vertrages hinaus.
    (3) Des Weiteren erkennen Sie an und stimmen zu, dass Sie die ASPICON Programme und Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Bereitstellung und Verbreitung von Informationen, Unterlagen und anderen Materialien einsetzen, die gegen geltende Menschenrechte und Menschenwürde verstoßen. Dies gilt insbesondere für die Verbreitung von Pornografie sowie kriegsverherrlichendem, nationalistischem oder anderen extremistischem Material.

    §8    Sonstiges
    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
    (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
    (3) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sind die für den Sitz von ASPICON örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. ASPICON kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz erheben.
    (4) Alle Erklärungen von ASPICON können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene Email gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
    (5) Die Verbindlichkeit der Email gilt für alle Erklärungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
    (6) ASPICON ist berechtigt, jederzeit eine Gesellschaft, mit der eine konzernrechtliche Verbundenheit besteht, ganz oder teilweise an seiner Stelle in bestehende Verträge durch schriftliche Erklärung eintreten zu lassen.
    (7) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte ein Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.


    Chemnitz, 01.06.2006


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